- ZEV = ein Endverbraucher gegenüber Verteilnetzbetreiber (VNB)
- ZEV hat Marktzugang, sofern der Jahresverbrauch grösser 100 MWh
- Meldepflichten: bei Bildung und Auflösung des ZEV, beim Einsatz von Speichern dessen Verwendungsart, Beendigung der Teilnahme von ZEV-Teilnehmern
- Im Notfall muss der Verteilnetzbetreiber die Versorgung sicherstellen