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  • ZEV = ein Endverbraucher gegenüber Verteilnetzbetreiber (VNB)
  • ZEV hat Marktzugang, sofern der Jahresverbrauch grösser 100 MWh
  • Meldepflichten: bei Bildung und Auflösung des ZEV, beim Einsatz von Speichern dessen Verwendungsart, Beendigung der Teilnahme von ZEV-Teilnehmern
  • Im Notfall muss der Verteilnetzbetreiber die Versorgung sicherstellen