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Was sind die Voraussetzungen für die Bildung eines ZEV?
  • Nur aneinandergrenzende Parzellen dürfen teilnehmen (Unter gewissen Umständen auch über eine Strasse, eine Eisenbahntrasse oder ein Gewässer erlaubt)
  • Mindestens eine Parzelle muss an die Produktionsparzelle angrenzen
  • Die Eigenproduktionsleistung muss mind. 10 % der Anschlussleistung des ZEV betragen
  • Das Netz des Verteilnetzbetreibers darf nicht in Anspruch genommen werden (allfällige Netzumbauten gehen zu Lasten des ZEV)
Wie ist das Verhältnis gegenüber dem Netzbetreiber?
  • ZEV = ein Endverbraucher gegenüber Verteilnetzbetreiber (VNB)
  • ZEV hat Marktzugang, sofern der Jahresverbrauch grösser 100 MWh
  • Meldepflichten: bei Bildung und Auflösung des ZEV, beim Einsatz von Speichern dessen Verwendungsart, Beendigung der Teilnahme von ZEV-Teilnehmern
  • Im Notfall muss der Verteilnetzbetreiber die Versorgung sicherstellen
Welche Verträge / Vereinbarungen braucht es für einen ZEV?
  • Für die ZEV-Gründung benötigt es eine Zusammenschluss-Vereinbarung, z.B. einfache Gesellschaft, Genossenschaft oder eine andere Rechtsform
  • Stromliefervertrag mit dem Verteilnetzbetreiber
  • Dienstleistungsvertrag zur Auslagerung der Messung und Abrechnung an die TBW
  • Gegebenenfalls Vereinbarungen von Grund- oder Personaldienstbarkeiten (Baurechte, Benützungsrechte, Durchleitungsrechte)
  • Gegebenenfalls Anhang zum Stockwerkeigentümer-Reglement oder Zusatz zum Miet-/Pachtvertrag
  • Gegebenenfalls Contracting-Vertrag, wenn die TBW die Anlage finanzieren und betreiben
Wie berechnet sich der interne Strompreis?
  • Die Kostenvorteile, die aus dem genutzten Sonnenstrom resultieren, also die Differenz der Selbstkosten (Gestehungskosten inkl. Stromnebenkosten) und dem externen Stromprodukt, sind zwischen Eigentümerin und ZEV-Verbraucher aufzuteilen. Sind die internen Kosten tiefer als die Kosten des externen Standardstromproduktes, so kann die Grundeigentümerschaft zusätzlich höchstens die Hälfte der erzielten Einsparung für sich beanspruchen

Quelle: Leitfaden Eigenverbrauch, Energie Schweiz

  • Den ZEV-Teilnehmern darf für die internen Kosten (Photovoltaikstrom + Abrechnung) nicht mehr in Rechnung gestellt werden, als die Kosten des externen Standardstromprodukts betragen würden, wenn die Mieterinnen und Mieter nicht Teil des Zusammenschlusses wären
  • Die rechtliche Berechnungsgrundlage (Gestehungskosten) für den Preis eigenverbrauchter Energie ist einzuhalten
  • Berechnungsbeispiel

Quelle: Leitfaden Eigenverbrauch, Energie Schweiz

Wie wird der Solarstrom in einer EVG abgerechnet?

Die TBW vergüten der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Solaranlage den durch die Mieterinnen und Mieter genutzten Solarstrom sowie die Rücklieferung des ungenutzten Solarstroms ins TBW-Netz.

Den Mieterinnen und Mietern wird der entsprechende Solarstrombezug auf der TBW-Stromrechnung verrechnet.

Die Eigentümerin oder der Eigentümer bezahlt den TBW für diese Verrechnungsdienstleistung 2 Franken pro Monat.

--> Zur Rechnungserklärung


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Christoph Strassmann
Energiewirtschaft / Verkaufsberater
+41 71 913 00 31

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