- Die Kostenvorteile, die aus dem genutzten Sonnenstrom resultieren, also die Differenz der Selbstkosten (Gestehungskosten inkl. Stromnebenkosten) und dem externen Stromprodukt, sind zwischen Eigentümerin und ZEV-Verbraucher aufzuteilen. Sind die internen Kosten tiefer als die Kosten des externen Standardstromproduktes, so kann die Grundeigentümerschaft zusätzlich höchstens die Hälfte der erzielten Einsparung für sich beanspruchen
Quelle: Leitfaden Eigenverbrauch, Energie Schweiz
- Den ZEV-Teilnehmern darf für die internen Kosten (Photovoltaikstrom + Abrechnung) nicht mehr in Rechnung gestellt werden, als die Kosten des externen Standardstromprodukts betragen würden, wenn die Mieterinnen und Mieter nicht Teil des Zusammenschlusses wären
- Die rechtliche Berechnungsgrundlage (Gestehungskosten) für den Preis eigenverbrauchter Energie ist einzuhalten
- Berechnungsbeispiel
Quelle: Leitfaden Eigenverbrauch, Energie Schweiz