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  • Die Kostenvorteile, die aus dem genutzten Sonnenstrom resultieren, also die Differenz der Selbstkosten (Gestehungskosten inkl. Stromnebenkosten) und dem externen Stromprodukt, sind zwischen Eigentümerin und ZEV-Verbraucher aufzuteilen. Sind die internen Kosten tiefer als die Kosten des externen Standardstromproduktes, so kann die Grundeigentümerschaft zusätzlich höchstens die Hälfte der erzielten Einsparung für sich beanspruchen

Quelle: Leitfaden Eigenverbrauch, Energie Schweiz

  • Den ZEV-Teilnehmern darf für die internen Kosten (Photovoltaikstrom + Abrechnung) nicht mehr in Rechnung gestellt werden, als die Kosten des externen Standardstromprodukts betragen würden, wenn die Mieterinnen und Mieter nicht Teil des Zusammenschlusses wären
  • Die rechtliche Berechnungsgrundlage (Gestehungskosten) für den Preis eigenverbrauchter Energie ist einzuhalten
  • Berechnungsbeispiel

Quelle: Leitfaden Eigenverbrauch, Energie Schweiz