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Was sind die Voraussetzungen für die Bildung eines ZEV?
  • Nur aneinandergrenzende Parzellen dürfen teilnehmen (Unter gewissen Umständen auch über eine Strasse, eine Eisenbahntrasse oder ein Gewässer erlaubt)
  • Mindestens eine Parzelle muss an die Produktionsparzelle angrenzen
  • Die Eigenproduktionsleistung muss mind. 10 % der Anschlussleistung des ZEV betragen
  • Das Netz des Verteilnetzbetreibers darf nicht in Anspruch genommen werden (allfällige Netzumbauten gehen zu Lasten des ZEV)
Wie ist das Verhältnis gegenüber dem Netzbetreiber?
  • ZEV = ein Endverbraucher gegenüber Verteilnetzbetreiber (VNB)
  • ZEV hat Marktzugang, sofern der Jahresverbrauch grösser 100 MWh
  • Meldepflichten: bei Bildung und Auflösung des ZEV, beim Einsatz von Speichern dessen Verwendungsart, Beendigung der Teilnahme von ZEV-Teilnehmern
  • Im Notfall muss der Verteilnetzbetreiber die Versorgung sicherstellen
Welche Verträge / Vereinbarungen braucht es für einen ZEV?
  • Für die ZEV-Gründung benötigt es eine Zusammenschluss-Vereinbarung, z.B. einfache Gesellschaft, Genossenschaft oder eine andere Rechtsform
  • Stromliefervertrag mit dem Verteilnetzbetreiber
  • Dienstleistungsvertrag zur Auslagerung der Messung und Abrechnung an die TBW
  • Gegebenenfalls Vereinbarungen von Grund- oder Personaldienstbarkeiten (Baurechte, Benützungsrechte, Durchleitungsrechte)
  • Gegebenenfalls Anhang zum Stockwerkeigentümer-Reglement oder Zusatz zum Miet-/Pachtvertrag
  • Gegebenenfalls Contracting-Vertrag, wenn die TBW die Anlage finanzieren und betreiben
Wie berechnet sich der interne Strompreis?
  • Die Kostenvorteile, die aus dem genutzten Sonnenstrom resultieren, also die Differenz der Selbstkosten (Gestehungskosten inkl. Stromnebenkosten) und dem externen Stromprodukt, sind zwischen Eigentümerin und ZEV-Verbraucher aufzuteilen. Sind die internen Kosten tiefer als die Kosten des externen Standardstromproduktes, so kann die Grundeigentümerschaft zusätzlich höchstens die Hälfte der erzielten Einsparung für sich beanspruchen

Quelle: Leitfaden Eigenverbrauch, Energie Schweiz

  • Den ZEV-Teilnehmern darf für die internen Kosten (Photovoltaikstrom + Abrechnung) nicht mehr in Rechnung gestellt werden, als die Kosten des externen Standardstromprodukts betragen würden, wenn die Mieterinnen und Mieter nicht Teil des Zusammenschlusses wären
  • Die rechtliche Berechnungsgrundlage (Gestehungskosten) für den Preis eigenverbrauchter Energie ist einzuhalten
  • Berechnungsbeispiel

Quelle: Leitfaden Eigenverbrauch, Energie Schweiz